Sie haben die Zusage für eine neue Arbeitsstelle erhalten und müssen aufgrund des zu langen Fahrtwegs Ihre alte Wohnung kündigen? Sie brauchen einfach mehr Platz und möchten sich räumlich vergrößern? Ganz gleich, aus welchen Gründen Sie einen Umzug planen, lesen Sie zunächst stets Ihren alten Mietvertrag gründlich durch, damit Sie das Mietverhältnis auch problemlos und fristgerecht kündigen können. Denn eine verspätet eingegangene Kündigung hat zur Folge, dass Sie unter Umständen länger – beziehungsweise doppelt – Miete zahlen müssen.
Aber was genau gilt es zu beachten, wenn man seinen Mietvertrag kündigen möchte?
Wichtig ist es, sich zunächst über die Kündigungsfrist klar zu werden, die beim Abschluss des Vertrags vereinbart wurde. Meist beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Der Mieter kann also bei einem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag jeweils zum dritten Werktag eines Monats ohne Angabe von Gründen zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Neben der gesetzlichen Kündigungsfrist können jedoch auch andere Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen worden sein, wie etwa ein beidseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer einer bestimmten Anzahl an Jahren (z.B. bei Staffelmietverträgen oder qualifizierten Zeitmietverträgen). In diesem Fall können Sie nur mit der Einwilligung Ihres Vermieters das Mietverhältnis vorzeitig beenden.
Es gibt jedoch stets Sonderfälle, in denen Mieter trotz Kündigungsausschluss vorzeitig den Mietvertrag kündigen können. Hierbei kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb Sie gegebenenfalls vorab eine Rechtsberatung durch den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen sollten.
Haben Sie Ihren Mietvertrag auf die vertraglich festgehaltene Kündigungsfrist überprüft und möchten Ihre Wohnung nun kündigen, muss dies immer schriftlich erfolgen. Nutzen Sie hierzu die Möglichkeit eines Einschreibens oder lassen Sie sich die rechtzeitige Übergabe der Kündigung von Ihrem Vermieter quittieren. Beachten Sie, dass auch die Form der Kündigung stimmen muss. Die Mietwohnung muss stets korrekt bezeichnet und der Zeitpunkt des Vertragsendes aufgeführt sein.
Wenn Sie die Kündigung ausgesprochen haben, müssen Sie die Kündigungsfrist natürlich einhalten. Ziehen Sie daher keinesfalls verspätet aus Ihrer Mietwohnung aus, da der Vermieter sonst eine Nutzungsentschädigung für seinen Mietausfallschaden geltend machen kann.
Das Mietverhältnis endet stets mit der Übergabe der Wohnung. Beide Seiten sollten hierbei gemeinsam ein Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen, in dem alle Mängel aufgelistet werden. Rechnen Sie jedoch nicht damit, dass Sie umgehend Ihre Mietkaution zurück erhalten. Der Vermieter hat das Recht diese noch bis zu sechs Monate einzubehalten, sollte noch eine Nebenkostennachforderung anstehen.
